Termine und Veröffentlichungspflichten

Hier finden Sie die feststehenden Termine von Veröffentlichungen für Netzbetreiber bzw. für Mitteilungen an die Regulierungsbehörden:

Feststehende Termine

01.01. Relevant für Strom und Gas

§17 ARegV - Netzentgelte

Die Anpassung der Netzentgelte nach Absatz 2 erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres. Vorgelagerte Netzbetreiber haben die Höhe der geplanten Anpassung der Netzentgelte den nachgelagerten Netzbetreibern rechtzeitig vor dem Zeitpunkt nach Satz 1 mitzuteilen.

01.01. Relevant für Strom und Gas

§28 ARegV - Mitteilungspflichten

Die Netzbetreiber teilen der Regulierungsbehörde mit

  1. die Anpassungen der Erlösobergrenzen nach § 4 Abs. 3 sowie die den Anpassungen zugrunde liegenden Änderungen von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und die den Anpassungen zugrunde liegenden Änderungen von Kostenanteilen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, jeweils zum 1. Januar des Kalenderjahres;
  2. [...]
  3. die zur Überprüfung der Netzentgelte nach § 17 notwendigen Daten, insbesondere die in dem Bericht nach § 28 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 der Gasnetzentgeltverordnung und § 28 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung enthaltenen Daten,
  4. die Anpassung der Netzentgelte auf Grund von geänderten Erlösobergrenzen nach § 17 Abs. 2 jährlich zum 1. Januar,
  5. Abweichungen von den Kennzahlenvorgaben nach den §§ 19 und 20,
  6. Angaben dazu, inwieweit die den Investitionsmaßnahmen nach § 23 zugrunde liegenden Investitionen tatsächlich durchgeführt und kostenwirksam werden sollen, sowie die entsprechende Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und inwieweit die den Investitionsmaßnahmen nach § 23 zugrunde liegenden Investitionen im Vorjahr tatsächlich durchgeführt wurden und kostenwirksam geworden sind, jeweils jährlich zum 1. Januar eines Kalenderjahres,
  7. die Differenz nach § 25 Abs. 3 Satz 1; außerdem eine für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbare Darstellung der in der Regulierungsperiode zur Ausschöpfung des beantragten pauschalierten Investitionszuschlags tatsächlich erfolgten Investitionen und ihrer Kostenwirksamkeit und
  8. den Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüsse und -aufspaltungen nach § 26, insbesondere den Übergang oder die Addition von Erlösobergrenzen nach § 26 Abs. 1.

10.01. Relevant für Gas

§40 (1) GasNZV - Veröffentlichungspflichten

Netzbetreiber sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten regelmäßig, beginnend mit dem 1. Oktober 2011, folgende aktualisierte Angaben in einem gängigen Datenformat zu veröffentlichen:

[...]

7. im Verteilnetz die Gasbeschaffenheit bezüglich des Brennwerts „Hs,n“ sowie am zehnten Werktag des Monats den Abrechnungsbrennwert des Vormonats an allen Ein- und Ausspeisepunkten,


10.02. Relevant für Gas

§40 (1) GasNZV - Veröffentlichungspflichten

Netzbetreiber sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten regelmäßig, beginnend mit dem 1. Oktober 2011, folgende aktualisierte Angaben in einem gängigen Datenformat zu veröffentlichen:

[...]

7. im Verteilnetz die Gasbeschaffenheit bezüglich des Brennwerts „Hs,n“ sowie am zehnten Werktag des Monats den Abrechnungsbrennwert des Vormonats an allen Ein- und Ausspeisepunkten,


10.03. Relevant für Gas

§40 (1) GasNZV - Veröffentlichungspflichten

Netzbetreiber sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten regelmäßig, beginnend mit dem 1. Oktober 2011, folgende aktualisierte Angaben in einem gängigen Datenformat zu veröffentlichen:

[...]

7. im Verteilnetz die Gasbeschaffenheit bezüglich des Brennwerts „Hs,n“ sowie am zehnten Werktag des Monats den Abrechnungsbrennwert des Vormonats an allen Ein- und Ausspeisepunkten,


31.03. Relevant für Strom und Gas

§7a (5) EnWG - Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern (nicht für de-minimis)

Die zuständige Stelle oder Person (Gleichbehandlungsbeauftragter) legt der Regulierungsbehörde jährlich spätestens zum 31. März einen Bericht über die nach Satz 1 getroffenen Maßnahmen des vergangenen Kalenderjahres vor und veröffentlicht ihn. VNB sind dann davon ausgenommen, wenn - unter Berücksichtigung der Verbundklausel (§ 3 Nr. 38 EnWG) - weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind.


01.04. Relevant für Strom

§27 (2) StromNEV - Veröffentlichungspflichten

Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben ferner jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:

  1. die Stromkreislänge jeweils der Kabel- und Freileitungen in der Niederspannungs-, Mittelspannungs-, Hoch- und Höchstspannungsebene zum 31. Dezember des Vorjahres,
  2. die installierte Leistung der Umspannebenen zum 31. Dezember des Vorjahres,
  3. die im Vorjahr entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden pro Netz- und Umspannebene,
  4. die Anzahl der Entnahmestellen jeweils für alle Netz- und Umspannebenen,
  5. die Einwohnerzahl im Netzgebiet von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen der Niederspannungsebene zum 31. Dezember des Vorjahres,
  6. die versorgte Fläche nach § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 zum 31. Dezember des Vorjahres und
  7. die geographische Fläche des Netzgebietes zum 31. Dezember des Vorjahres.

01.04. Relevant für Strom

§10 (2) StromNEV - Behandlung von Netzverlusten

Die Höhe der Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene des Vorjahres sowie die durchschnittlichen Beschaffungskosten der Verlustenergie im Vorjahr in Cent pro Kilowattstunde sind von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen zum 1. April eines Jahres auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

01.04. Relevant für Gas

§27 (2) GasNEV - Veröffentlichungspflichten

Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben ferner jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:

  1. die Länge des Gasleitungsnetzes jeweils getrennt für die Niederdruck-, Mitteldruck- und Hochdruckebene zum 31. Dezember des Vorjahres,
  2. die Länge des Gasleitungsnetzes in der Hochdruckebene nach Leitungsdurchmesserklassen,
  3. die im Vorjahr durch Weiterverteiler und Letztverbraucher entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden oder in Kubikmetern,
  4. die Anzahl der Ausspeisepunkte jeweils für alle Druckstufen und
  5. die zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Entnahmen in Megawatt oder Kubikmetern pro Stunde und den Zeitpunkt des jeweiligen Auftretens.

01.04. Relevant für Gas

§23 (4) GasNEV - Strukturklassen

Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben der Regulierungsbehörde, jeweils jährlich zum 1. April für jedes Gasversorgungsnetz getrennt, folgende Angaben zu übermitteln:

  1. die Kosten nach § 12 des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres,
  2. die Erlöse aus Netzentgelten des Vorjahres,
  3. die im Vorjahr durch Weiterverteiler und Letztverbraucher entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden und
  4. die Daten nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 bis 5.

Die Frist nach Satz 1 kann im Einzelfall auf Antrag des Betreibers von Gasversorgungsnetzen von der Regulierungsbehörde um bis zu drei Monate verlängert werden.


10.04. Relevant für Gas

§40 (1) GasNZV - Veröffentlichungspflichten

Netzbetreiber sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten regelmäßig, beginnend mit dem 1. Oktober 2011, folgende aktualisierte Angaben in einem gängigen Datenformat zu veröffentlichen:

[...]

7. im Verteilnetz die Gasbeschaffenheit bezüglich des Brennwerts „Hs,n“ sowie am zehnten Werktag des Monats den Abrechnungsbrennwert des Vormonats an allen Ein- und Ausspeisepunkten,


30.04. Relevant für Strom und Gas

§52 EnWG - Meldepflichten bei Versorgungsstörungen

Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben der Bundesnetzagentur bis zum 30. April eines Jahres über alle in ihrem Netz im letzten Kalenderjahr aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht hat mindestens folgende Angaben für jede Versorgungsunterbrechung zu enthalten:

  1. den Zeitpunkt und die Dauer der Versorgungsunterbrechung,
  2. das Ausmaß der Versorgungsunterbrechung und
  3. die Ursache der Versorgungsunterbrechung.

In dem Bericht hat der Netzbetreiber die auf Grund des Störungsgeschehens ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Versorgungsstörungen darzulegen. Darüber hinaus ist in dem Bericht die durchschnittliche Versorgungsunterbrechung in Minuten je angeschlossenem Letztverbraucher für das letzte Kalenderjahr anzugeben.


10.05. Relevant für Gas

§40 (1) GasNZV - Veröffentlichungspflichten

Netzbetreiber sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten regelmäßig, beginnend mit dem 1. Oktober 2011, folgende aktualisierte Angaben in einem gängigen Datenformat zu veröffentlichen:

[...]

7. im Verteilnetz die Gasbeschaffenheit bezüglich des Brennwerts „Hs,n“ sowie am zehnten Werktag des Monats den Abrechnungsbrennwert des Vormonats an allen Ein- und Ausspeisepunkten,


10.06. Relevant für Gas

§40 (1) GasNZV - Veröffentlichungspflichten

Netzbetreiber sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten regelmäßig, beginnend mit dem 1. Oktober 2011, folgende aktualisierte Angaben in einem gängigen Datenformat zu veröffentlichen:

[...]

7. im Verteilnetz die Gasbeschaffenheit bezüglich des Brennwerts „Hs,n“ sowie am zehnten Werktag des Monats den Abrechnungsbrennwert des Vormonats an allen Ein- und Ausspeisepunkten,


30.06. Relevant für Strom und Gas

§28 ARegV - Mitteilungspflichten

Die Netzbetreiber teilen der Regulierungsbehörde mit ...

2. die zur Führung des Regulierungskontos nach § 5 notwendigen Daten, insbesondere die nach § 4 zulässigen und die tatsächlich erzielten Erlöse des abgelaufenen Kalenderjahres, jeweils zum 30. Juni des darauf folgenden Kalenderjahres, ...


10.07. Relevant für Gas

§40 (1) GasNZV - Veröffentlichungspflichten

Netzbetreiber sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten regelmäßig, beginnend mit dem 1. Oktober 2011, folgende aktualisierte Angaben in einem gängigen Datenformat zu veröffentlichen:

[...]

7. im Verteilnetz die Gasbeschaffenheit bezüglich des Brennwerts „Hs,n“ sowie am zehnten Werktag des Monats den Abrechnungsbrennwert des Vormonats an allen Ein- und Ausspeisepunkten,


10.08. Relevant für Gas

§40 (1) GasNZV - Veröffentlichungspflichten

Netzbetreiber sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten regelmäßig, beginnend mit dem 1. Oktober 2011, folgende aktualisierte Angaben in einem gängigen Datenformat zu veröffentlichen:

[...]

7. im Verteilnetz die Gasbeschaffenheit bezüglich des Brennwerts „Hs,n“ sowie am zehnten Werktag des Monats den Abrechnungsbrennwert des Vormonats an allen Ein- und Ausspeisepunkten,


10.09. Relevant für Gas

§40 (1) GasNZV - Veröffentlichungspflichten

Netzbetreiber sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten regelmäßig, beginnend mit dem 1. Oktober 2011, folgende aktualisierte Angaben in einem gängigen Datenformat zu veröffentlichen:

[...]

7. im Verteilnetz die Gasbeschaffenheit bezüglich des Brennwerts „Hs,n“ sowie am zehnten Werktag des Monats den Abrechnungsbrennwert des Vormonats an allen Ein- und Ausspeisepunkten,


30.09. Relevant für Strom

§77 (1,3) EEG - Information der Öffentlichkeit

Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen auf ihren Internetseiten veröffentlichen:

  1. die Angaben nach den §§ 70 bis 74 unverzüglich nach ihrer Übermittlung und
  2. einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen nach den §§ 70 bis 74 mitgeteilten Daten unverzüglich nach dem 30. September eines Jahres.

Sie müssen die Angaben und den Bericht zum Ablauf des Folgejahres vorhalten. § 73 Absatz 1 bleibt unberührt...

Die Angaben und der Bericht müssen eine sachkundige dritte Person in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die finanziellen Förderungen und die geförderten Energiemengen vollständig nachvollziehen zu können.


10.10. Relevant für Gas

§40 (1) GasNZV - Veröffentlichungspflichten

Netzbetreiber sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten regelmäßig, beginnend mit dem 1. Oktober 2011, folgende aktualisierte Angaben in einem gängigen Datenformat zu veröffentlichen:

[...]

7. im Verteilnetz die Gasbeschaffenheit bezüglich des Brennwerts „Hs,n“ sowie am zehnten Werktag des Monats den Abrechnungsbrennwert des Vormonats an allen Ein- und Ausspeisepunkten,


15.10. Relevant für Strom und Gas

§ 20 (1) EnWG - Zugang zu den Energieversorgungsnetzen

Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren sowie die Bedingungen, einschließlich möglichst bundesweit einheitlicher Musterverträge, Konzessionsabgaben und unmittelbar nach deren Ermittlung, aber spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr Entgelte für diesen Netzzugang im Internet zu veröffentlichen. Sind die Entgelte für den Netzzugang bis zum 15. Oktober eines Jahres nicht ermittelt, veröffentlichen die Betreiber von Energieversorgungsnetzen die Höhe der Entgelte, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben wird.


10.11. Relevant für Gas

§40 (1) GasNZV - Veröffentlichungspflichten

Netzbetreiber sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten regelmäßig, beginnend mit dem 1. Oktober 2011, folgende aktualisierte Angaben in einem gängigen Datenformat zu veröffentlichen:

[...]

7. im Verteilnetz die Gasbeschaffenheit bezüglich des Brennwerts „Hs,n“ sowie am zehnten Werktag des Monats den Abrechnungsbrennwert des Vormonats an allen Ein- und Ausspeisepunkten,


10.12. Relevant für Gas

§40 (1) GasNZV - Veröffentlichungspflichten

Netzbetreiber sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten regelmäßig, beginnend mit dem 1. Oktober 2011, folgende aktualisierte Angaben in einem gängigen Datenformat zu veröffentlichen:

[...]

7. im Verteilnetz die Gasbeschaffenheit bezüglich des Brennwerts „Hs,n“ sowie am zehnten Werktag des Monats den Abrechnungsbrennwert des Vormonats an allen Ein- und Ausspeisepunkten,